Allgemein
Unser Verein hat ca. 78 Mitglieder. Recht ordentlich, bedenkt man die Größe des Ortes. Natürlich haben wir auch "Anrainer", also Kegler aus den angrenzenden Ortschaften. Auch diese sind bei uns herzlich willkommen.
Wettkampfkegler
Ein Hauptzweig unserer sportlichen Betätigung liegt im Wettkampfkegeln. Wir spielen derzeit mit 2 Mannschaften im Spielbetrieb des Kegelverband Sachsen. Mehr oder weniger erfolgreich, jedoch immer mit der Maßgabe, mit Freude und Spass in der Gemeinschaft schöne Stunden zu verbringen.
Gern sind wir für Verstärkungen offen, Interessenten können sich gern bei uns melden.
Clubkegler
Die Freizeitclubs sind der zweite große Bereich unseres Vereins. Eine Vielzahl von Freizeitkeglern haben sich in den sechs Clubs organisiert und treffen sich Woche für Woche auf der Kegelbahn um sich sportlich zu betätigen aber auch um das eine oder andere Thema zu bequasseln.
Kinder und Jugend
Derzeit haben wir leider kein Kinder- und Jugendtraining, da die Nachfrage nicht vorhanden ist. Gern aktivieren wir dies wieder, kommt doch mal rein und macht ein Schnuppertraining!
gültig ab den 01.01.2015, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 12.03.2015
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
1. Höhe der jährlichen Beiträge
Kinder/Jugendliche | bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 5,00 € |
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bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 10,00 € |
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Jugendliche in Ausbildung bis 25. Lebensjahr | 40,00 € |
Erwachsene | Wettkampfkegler | 80,00 € |
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Freizeitkegler (mit Bahnnutzung) | 66,00 € |
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passive Mitglieder (ohne Bahnnutzung) | 25,00 € |
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Ehrenmitglieder | beitragsfrei |
2. Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Zahlungstermin ist der 1.Februar eines jeden Jahres.
3. Form der Beitragsentrichtung
Die Beitragszahlung erfolgt per Lastschrift.
4. Beitragserhebung bei Neueintritt
Bei Neueintritt wird erstmals mit dem Quartal des Eintrittsdatums der Beitrag anteilig erhoben.
5. Beitragserhebung bei Austritt
Nach § 3 Abs. 4 der Satzung ist ein Austritt aus dem Verein zum Jahresende möglich. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
6. Versicherungsschutz
Im Beitrag ist die Sportversicherung des Landessportbundes Sachsen enthalten.
Satzung der SG Kleinröhrsdorf e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führte den Namen „SG Kleinröhrsdorf“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kleinröhrsdorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Die SG Kleinröhrsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Erhaltung von Sportanlagen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Mitglieder des Vereins haben einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören ins besondere Fahrtkosten, Reiskosten, Telefonkosten, Porto usw.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrages wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und muss spätestens am 31.12. zugegangen sein. Es gibt keine Kündigungsfristen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der SG Kleinröhrsdorf aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der SG Kleinröhrsdorf zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die SG durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung in der regionalen Presse, in der Sportstätte und im Internet.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
Sonnenstrahl e.V. Dresden
Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche
Goetheallee 13
01309 Dresden
die es ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Burkhard Thomas Olaf Kugler Steffen Schurig
Heiko Kirstan
Kleinröhrsdorf, 12.03.2015